Stiftungssatzung

 

Präambel:

Angesichts der ökologischen Bedrohungen der gesamten Natur einschließlich der Menschen als Teil der Natur (durch chemische und pharmazeutische Industrie, Energieerzeugung, Abfall, intensive Landwirtschaft, Massentierhaltung, Genmanipulation etc.)  und der vor allem damit zusammenhängenden ethischen Verwerflichkeiten im Verhältnis zu den Tieren (Langstreckentransporte, Massentierhaltung, Tierversuche, Qualzüchtungen, Tierhandel, Tierquälereien etc.) sollen breitgestreut gegensteuernde und helfende Maßnahmen finanziell gefördert werden.

 

 

§ 1   Name, Rechtsstellung, Sitz

 

Die Stiftung führt den Namen:
    

Stiftung Mensch und Tier.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neubiberg.

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Stiftungszweck

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Tier- und Umweltschutz, also die Förderung einer naturverträglich-nachhaltigen und alle Tiere schützenden Verhaltensweise der Menschen in unserer Gesellschaft.

 

Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1.   Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung von gesellschaftspolitischen Aktivitäten im Sinne des Stiftungszweckes
(also besonders auf den Gebieten:

- Ökologische Landwirtschaft bzw. artgerechte Tierhaltung 

    - Tierversuchsfreie naturwissenschaftliche und medizinische
      Forschungs- und Produktionsvorhaben

    - Juristische und praktische  Verbesserungen im Verhältnis
      von Mensch und Tier).


 

   Diese Mittel  können an steuerbegünstigte Körperschaften oder
   an Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden
   oder an natürliche Personen,  die im Auftrag der Stiftung auf
   diesen Gebieten arbeiten.

   Je nach Sachlage können dies unter anderem sein:

-       Druckkosten für Aufklärungskampagnen, z.B. für

    Ökolandbau, gegen künstliche Genveränderungen bei Pflanzen und Tieren

-   Veranstaltungskosten für Vorträge, z.B. über Alternativ-
     methoden zu Tierversuchen
-   Rechtsanwaltkosten bei Streitigkeiten, z.B. bei Missständen
     in Tierhaltungen.

2.   Bereitstellung von Mitteln für karitative, praktische Tierschutz-aufgaben, welche von  steuerbegünstigten Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden oder von natürlichen Personen,  welche  im Auftrag der Stiftung  arbeiten.

    Es handelt sich insbesondere um:
-   Tierarztkosten für Kastrationen herrenloser Tiere
-   Tierarztkosten für medizinische Behandlung herrenloser
    Tiere
-   Futterkosten für herrenlose Tiere
-   Ggf. kleine Zuschüsse für Baumaßnahmen, die der Unter-
    bringung herrenloser Tiere dienen.

 

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3   Einschränkungen

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 4   Grundstockvermögen

 

 (1)  Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Seine Höhe ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig.

Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

§ 5     Stiftungsmittel

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung oder aus Zuwendungen, soweit diese nicht  zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt werden. § 4 Abs. (2) Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

 

§ 6   Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

    a) der Stiftungsvorstand

    b) der Stiftungsrat

 

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können nach mehrheitlicher Genehmigung beider Gremien ersetzt werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

Ein Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht zugleich dem anderen Stiftungsorgan angehören.

 

Die Haftung der Stiftungsorgane ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStG).

 

§ 7   Der Stiftungsvorstand

 

Der Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern.

Die Dauer der Amtsperiode beträgt 4 Jahre.

Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsgründer (Akmut) mit einfacher Mehrheit gewählt.

Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt durch den Stiftungsrat.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers auf Ersuchen des Stiftungsvorstands im Amt.

 

Vorzugsweise sollen die Kandidaten für die Neuwahl aus folgenden Personenkreisen stammen:

1.   Stiftungsgründer (Akmut)

2.   Akademie für Tierschutz, Neubiberg, eine Einrichtung des gemeinnützigen Deutschen Tierschutzbundes e.V., Bonn

    3.   Sonstige Personen, die sich für Tierschutz engagieren        möglichst aus Neubiberg oder Umgebung)

Die beiden Vorstandsmitglieder einigen sich in Bezug auf den Posten des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

 

 

§ 8    Vertretung der Stiftung,  Aufgaben des Stiftungsvorstands

 

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die beiden Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

 

(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

 

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere:

1.   Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags für das jeweils kommende Jahr sowie Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.

2.   Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

 

Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend.


 

§ 9  Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 bis höchstens 7 Personen.

Die Dauer der Amtsperiode beträgt 3 Jahre.

Der erste Stiftungsrat wird vom Stiftungsgründer (Akmut) gewählt. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl beliebiger Personen, die vorzugsweise folgenden Personenkreisen angehören sollen:

1.   Stiftungsgründer (Akmut)

2.   Akademie für Tierschutz, Neubiberg, eine Einrichtung des gemeinnützigen Deutschen Tierschutzbundes e.V., Bonn

3.   Sonstige Personen, die sich für Tierschutz engagieren (möglichst aus Neubiberg oder Umgebung)

 

Das neue Stiftungsratsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gewählt. Verlängerungen sind mehrfach möglich.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist nur dieses für den Rest der Amtsperiode durch Wahl innerhalb des obigen Gremiums zu ersetzen.

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.
 
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

§ 10   Aufgaben des Stiftungsrats

 

Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über:

1.   Die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen

2.   Die Jahres- und Vermögensrechnung

3.   Wahl und Wiederwahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands

4.   Die Entlastung des Stiftungsvorstands

    5.   Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf  Umwandlung         oder Aufhebung der Stiftung.



§ 11   Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal pro Jahr einberufen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens
2 Wochen. Die Einberufung hat schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Der Stiftungsrat muss ferner einberufen werden, wenn der Stiftungsvorstand oder die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen.

 

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des
§ 12 dieser Satzung vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

 

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden (dazu gehören auch Telefax und E-Mail). Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.

 

(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. schriftlichen Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 12   Satzungsänderungen,
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.

Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(3) Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands und aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 14) wirksam.

 

§ 13    Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt ihr Vermögen an den gemeinnützigen Deutschen Tierschutzbund e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stiftungszweckes für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sollte der Anfallsberechtigte nicht mehr existieren, dann bestimmt der Stiftungsrat einen anderen gemeinnützigen Anfallsberechtigten, der das Stiftungsvermögen im Sinne der Stiftungssatzung zu verwenden hat.

 

 

§ 14     Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

Der Stiftungsaufsichtbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

§ 15   Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

 

 

 

Neubiberg, den 13. Februar 2009

Gründung des Vorläufers - Arbeitskreis Mensch und Tier Neubiberg - 
am 9. Mai 1984

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