1.) Zunächst die üblichen bekannten Vergünstigungen bei Spenden an beliebige gemeinnützige Organisationen: Bei Privatpersonen 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens bzw. bei Unternehmen 4 Promille der Summe aus den Umsätzen, Löhnen und Gehältern des Kalenderjahres. 2.) Darüber hinaus kann einer Stiftung in das Grundstockvermögen bis zu 1 Mio. € zugeführt werden. 3.) Falls Sie ein Erbe erhalten haben, das Sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst gebrauchen möchten, so können Sie dieses Erbe innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers der Stiftung überlassen. In diesem Falle brauchen Sie keinerlei Erbschaftsteuer zu bezahlen, bzw. Sie bekommen diese zurück, falls Sie sie schon gezahlt haben. 4.) Schließlich können Sie die gemeinnützige Stiftung Mensch und Tier in Ihrem eigenen Testament bedenken. Auch hierbei fällt für Ihre Erben keinerlei Erbschaftsteuer an, was besonders bei größeren Vermögen dem zu unterstützenden ideellen Zweck der Stiftung sehr zugute kommt.
|